§ 2 Prüfungen für den rechtskundigen Dienst, den höheren technischen Dienst und die Registerführer im Patentamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 16, BGBl. II Nr. 540/2003, iVm BGBl. II Nr. 146/2006.

§ 2.

(1) Die Prüfgungssenate für die im § 1 Abs. 1 angeführten Prüfungen bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Vorsitzenden der Prüfungssenate für den rechtskundigen Dienst im Patentamt müssen ständige rechtskundige Mitglieder des Patentamtes, die übrigen Mitglieder müssen ständige rechtskundige Mitglieder des Patentamtes oder rechtskundige Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates sein.

(3) Die Vorsitzenden der Prüfungssenate für den höheren technischen Dienst im Patentamt müssen ständige fachtechnische Mitglieder des Patentamtes sein; von den übrigen Senatsmitgliedern muß eines ständiges rechtskundiges und eines ständiges fachtechnisches Mitglied des Patentamtes ein.

(4) Die Vorsitzenden und je ein weiteres Mitglied der Prüfungssenate für die Prüfung für Registerführer im Patentamt müssen ständige rechtskundige Mitglieder des Patentamtes sein; ein Senatsmitglied muß dem Dienstzweig Registerführer im Patentamt angehören.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008257

Dokumentnummer

NOR12096254

alte Dokumentnummer

N61971104780

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