Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 16, BGBl. II Nr. 540/2003, iVm BGBl. II Nr. 146/2006.
§ 2.
(1) Die Prüfgungssenate für die im § 1 Abs. 1 angeführten Prüfungen bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Vorsitzenden der Prüfungssenate für den rechtskundigen Dienst im Patentamt müssen ständige rechtskundige Mitglieder des Patentamtes, die übrigen Mitglieder müssen ständige rechtskundige Mitglieder des Patentamtes oder rechtskundige Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates sein.
(3) Die Vorsitzenden der Prüfungssenate für den höheren technischen Dienst im Patentamt müssen ständige fachtechnische Mitglieder des Patentamtes sein; von den übrigen Senatsmitgliedern muß eines ständiges rechtskundiges und eines ständiges fachtechnisches Mitglied des Patentamtes ein.
(4) Die Vorsitzenden und je ein weiteres Mitglied der Prüfungssenate für die Prüfung für Registerführer im Patentamt müssen ständige rechtskundige Mitglieder des Patentamtes sein; ein Senatsmitglied muß dem Dienstzweig Registerführer im Patentamt angehören.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008257
Dokumentnummer
NOR12096254
alte Dokumentnummer
N61971104780
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