§ 2 Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 2.

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er imstande ist,

  1. 1. auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen einen Bescheid auszuarbeiten und
  2. 2. eine schriftliche Abhandlung über ein vom Prüfungswerber aus mindestens zwei gestellten Themen auszuwählendes Thema abzufassen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten; sie darf nicht länger als acht Stunden dauern. Die Themen bzw. der zu bearbeitende Fall sind den unter § 3 angeführten Gegenständen zu entnehmen.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008354

Dokumentnummer

NOR12097697

alte Dokumentnummer

N61975109310

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