§ 2.
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er imstande ist,
- 1. auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen einen Bescheid auszuarbeiten und
- 2. eine schriftliche Abhandlung über ein vom Prüfungswerber aus mindestens zwei gestellten Themen auszuwählendes Thema abzufassen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten; sie darf nicht länger als acht Stunden dauern. Die Themen bzw. der zu bearbeitende Fall sind den unter § 3 angeführten Gegenständen zu entnehmen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008354
Dokumentnummer
NOR12097697
alte Dokumentnummer
N61975109310
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