§ 2 Prüfung für den Höheren technischen Finanzdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 2.

Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten, von denen die eine einen praktischen Fall einer zolltechnischen Untersuchung und Tarifierung einer Ware und die andere eine Frage aus dem Gebiete der Verbrauchsteuern oder der Monopole oder des Zolltarifes zum Gegenstand hat. Die Höchstdauer beider Arbeiten zusammen ist mit sechs Stunden zu bemessen.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10008346

Dokumentnummer

NOR12097625

alte Dokumentnummer

N61975108470

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