materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004
§ 2.
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf dem Gebiet seiner Verwendung auf Grund beigestellter Unterlagen Erledigungsentwürfe auszuarbeiten und Rechenarbeiten durchzuführen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als sechs Stunden dauern. Es sind zwei Themen zu behandeln. Die Themen sind, wenn der Kandidat im Eichdienst verwendet wird, den im § 3 Abs. 2 angeführten Gegenständen, wenn der Kandidat im Vermessungsdienst verwendet wird, den im § 3 Abs. 3 angeführten Gegenständen zu entnehmen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008268
Dokumentnummer
NOR12096355
alte Dokumentnummer
N61972104900
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