§ 2 Prüfung für den höheren technischen Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 2.

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er imstande ist, eine schriftliche Abhandlung über ein vom Prüfungswerber aus mindestens zwei gestellten Themen auszuwählendes Thema abzufassen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten; sie darf nicht länger als sechs Stunden dauern. Die Themen sind den unter § 3 Abs. 2 Z 5 angeführten Gegenständen des für den Prüfungswerber in Betracht kommenden Fachgebietes zu entnehmen.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008353

Dokumentnummer

NOR12097690

alte Dokumentnummer

N61975109230

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