§ 2.
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er imstande ist, eine schriftliche Abhandlung über ein vom Prüfungswerber aus mindestens zwei gestellten Themen auszuwählendes Thema abzufassen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten; sie darf nicht länger als sechs Stunden dauern. Die Themen sind den unter § 3 Abs. 2 Z 5 angeführten Gegenständen des für den Prüfungswerber in Betracht kommenden Fachgebietes zu entnehmen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008353
Dokumentnummer
NOR12097690
alte Dokumentnummer
N61975109230
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