zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 2.
Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten, und zwar
- 1. der Ausarbeitung einer Entscheidung auf dem Gebiete der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens unter Berücksichtigung der Bundesabgabenordnung und der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes in der Höchstdauer von vier Stunden und
- 2. der Behandlung einer Frage auf dem Gebiete der Landwirtschaftskunde und Bodenschätzung und deren Bedeutung für die Einheitsbewertung in der Höchstdauer von zwei Stunden
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Gesetzesnummer
10008355
Dokumentnummer
NOR12097719
alte Dokumentnummer
N61975109540
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