§ 2 Prüfung für den Gehobenen Bodenschätzungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 2.

Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten, und zwar

  1. 1. der Ausarbeitung einer Entscheidung auf dem Gebiete der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens unter Berücksichtigung der Bundesabgabenordnung und der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes in der Höchstdauer von vier Stunden und
  2. 2. der Behandlung einer Frage auf dem Gebiete der Landwirtschaftskunde und Bodenschätzung und deren Bedeutung für die Einheitsbewertung in der Höchstdauer von zwei Stunden

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10008355

Dokumentnummer

NOR12097719

alte Dokumentnummer

N61975109540

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