Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
§ 2.
(1) Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, eine eingehende Behandlung einer von der Prokuratur wahrzunehmenden Angelegenheit aus dem Gebiete der Gegenstände der mündlichen Prüfung vorzunehmen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden dauern.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008357
Dokumentnummer
NOR12097579
alte Dokumentnummer
N61975107990
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