§ 2 Prüfung für den Finanzprokuratursdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1975

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.

§ 2.

(1) Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, eine eingehende Behandlung einer von der Prokuratur wahrzunehmenden Angelegenheit aus dem Gebiete der Gegenstände der mündlichen Prüfung vorzunehmen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden dauern.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008357

Dokumentnummer

NOR12097579

alte Dokumentnummer

N61975107990

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