materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004
§ 2.
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen einen Bericht über eine eichtechnische Amtshandlung (zB Eichung, Prüfung, Revision) abzufassen und eine physikalisch-technische Aufgabe, die dem Verwendungsgebiete des Kandidaten entsprechen soll, zu lösen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008286
Dokumentnummer
NOR12096526
alte Dokumentnummer
N61973106190
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