§ 2 Prüfung für den fachlichen Eichdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004

§ 2.

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen einen Bericht über eine eichtechnische Amtshandlung (zB Eichung, Prüfung, Revision) abzufassen und eine physikalisch-technische Aufgabe, die dem Verwendungsgebiete des Kandidaten entsprechen soll, zu lösen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008286

Dokumentnummer

NOR12096526

alte Dokumentnummer

N61973106190

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