§ 2 Prüfung für den Fachdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken

Alte FassungIn Kraft seit 28.2.1973

§ 2.

(1) Prüfungskommissionen sind zu errichten:

  1. 1. für den Bereich der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland bei der Österreichischen Nationalbibliothek,
  2. 2. für den Bereich des Bundeslandes Kärnten bei der Bibliothek der Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt,
  3. 3. für den Bereich des Bundeslandes Oberösterreich bei der Bibliothek der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz,
  4. 4. für den Bereich des Bundeslandes Salzburg bei der Universitätsbibliothek Salzburg,
  5. 5. für den Bereich des Bundeslandes Steiermark bei der Universitätsbibliothek Graz,
  6. 6. für den Bereich der Bundesländer Tirol und Vorarlberg bei der Universitätsbibliothek Innsbruck.

(2) Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende muß dem Dienstzweig “Höherer Bibliotheksdienst", ein weiteres Mitglied muß dem Dienstzweig “Höherer Bibliotheksdienst" oder dem Dienstzweig “Gehobener Dienst an Archiven und Bibliotheken" angehören, das dritte Mitglied muß rechtskundig sein. Dem rechtskundigen Mitglied obliegt die Prüfung des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung und des in Betracht kommenden Verfahrensrechtes.

(3) Höchstens zwei Mitglieder eines Prüfungssenates dürfen dem Personalstand derjenigen Bibliothek angehören, an der die Prüfungskommission errichtet ist.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10008361

Dokumentnummer

NOR12096451

alte Dokumentnummer

N61973105400

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