§ 2.
Zur Prüfung können nur Bundesbedienstete zugelassen werden, die eine mindestens dreimonatige zufriedenstellende Verwendung im Dienstzweig “Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Eingeteilte Beamte)" aufweisen und an einem an der Justizwachschule in Wien abgehaltenen Vorbereitungslehrgang teilgenommen haben.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2025
Gesetzesnummer
10008162
Dokumentnummer
NOR12094225
alte Dokumentnummer
N61956101880
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