§ 2 Prüfung für den Dienstzweig Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Eingeteilte Beamte)“

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

§ 2.

Zur Prüfung können nur Bundesbedienstete zugelassen werden, die eine mindestens dreimonatige zufriedenstellende Verwendung im Dienstzweig “Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Eingeteilte Beamte)" aufweisen und an einem an der Justizwachschule in Wien abgehaltenen Vorbereitungslehrgang teilgenommen haben.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2025

Gesetzesnummer

10008162

Dokumentnummer

NOR12094225

alte Dokumentnummer

N61956101880

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