§ 2 Prüfung für den Dienstzweig Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Dienstführende Beamte)“

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

§ 2.

Zur Prüfung können nur Justizwachebeamte und Erzieher zugelassen werden, die die besonderen Anstellungserfordernisse für den Dienstzweig “Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Dienstführende Beamte)" der Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte im Bundesdienst erfüllen und an einem an der Justizwachschule in Wien abgehaltenen Fachkurs teilgenommen haben.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10008158

Dokumentnummer

NOR12094244

alte Dokumentnummer

N61956101990

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