§ 2.
Zur Prüfung können nur Justizwachebeamte und Erzieher zugelassen werden, die die besonderen Anstellungserfordernisse für den Dienstzweig “Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Dienstführende Beamte)" der Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte im Bundesdienst erfüllen und an einem an der Justizwachschule in Wien abgehaltenen Fachkurs teilgenommen haben.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
10008158
Dokumentnummer
NOR12094244
alte Dokumentnummer
N61956101990
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