§ 2.
Zur Prüfung können nur Bedienstete des Justizwachdienstes und des Dienstes der Jugenderzieher an Justizanstalten zugelassen werden, die die besonderen Anstellungserfordernisse für den Dienstzweig “Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Leitende Beamte)" der Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte im Bundesdienst erfüllen und die Vollendung einer zweijährigen gehobenen Fachausbildung nachweisen.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2025
Gesetzesnummer
10008157
Dokumentnummer
NOR12094213
alte Dokumentnummer
N61956101750
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