§ 2 Prüfung für den Dienstzweig Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Leitende Beamte)“

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

§ 2.

Zur Prüfung können nur Bedienstete des Justizwachdienstes und des Dienstes der Jugenderzieher an Justizanstalten zugelassen werden, die die besonderen Anstellungserfordernisse für den Dienstzweig “Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Leitende Beamte)" der Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte im Bundesdienst erfüllen und die Vollendung einer zweijährigen gehobenen Fachausbildung nachweisen.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2025

Gesetzesnummer

10008157

Dokumentnummer

NOR12094213

alte Dokumentnummer

N61956101750

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