§ 2 Prozesstechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Berufsprofil

§ 2.

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Prozesstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

Schlagworte

Rohstoff, Zusatzstoff, Qualitätsstandard, Sicherheitsstandard

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20009182

Dokumentnummer

NOR40170773

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