§ 2.
(1) Der Umfang der Privilegien und Immunitäten, der von der Bundesregierung den internationalen Organisationen und den Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes im einzelnen eingeräumt werden kann, ist - soweit dieses Bundesgesetz nicht selbst eine genaue Umschreibung vorsieht - nach dem Sitz im In- oder Ausland, der Rechtsnatur (§ 1 Abs. 7), der internationalen Bedeutung und dem Aufgabenbereich der jeweiligen Organisation, der Art der von der zu begünstigenden Person auszuübenden Funktion, deren In- oder Ausländereigenschaft, sowie danach, ob sich eine solche Person für einen länger andauernden Zeitraum oder nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhält, zu bemessen.
(2) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Privilegien und Immunitäten können rückwirkend gewährt werden, wenn die betreffende internationale Organisation zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ihren Sitz bereits im Bundesgebiet gehabt hat.
Schlagworte
Inland, Inländereigenschaft
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
10000622
Dokumentnummer
NOR12008983
alte Dokumentnummer
N11977157860
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