§ 2 Privilegien und Immunitäten an die Bank für internationalen Zahlungsausgleich

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

§ 2.

Der Europäischen Gemeinschaft und ihren Bediensteten werden in bezug auf ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem „Joint Vienna Institute“ Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Spezialorganisationen der Vereinten Nationen und ihren Bediensteten auf Grund des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950, zukommen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018

Gesetzesnummer

10001212

Dokumentnummer

NOR12014095

alte Dokumentnummer

N1199222913J

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