§ 2 Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 2

§ 2. Friseure, Wäscher, Textilreiniger, Färber, Kosmetiker, Fußpfleger, Masseure sowie Betreiber von Fitnesscentern und Schlankheitsstudios hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fitness- und Schlankheitsgeräten haben die Preise für ihre typischen Leistungen so auszuzeichnen, daß sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.

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