§ 2
§ 2. Friseure, Wäscher, Textilreiniger, Färber, Kosmetiker, Fußpfleger, Masseure sowie Betreiber von Fitnesscentern und Schlankheitsstudios hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fitness- und Schlankheitsgeräten haben die Preise für ihre typischen Leistungen so auszuzeichnen, daß sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.
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