Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2.
(1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
- 1. Herstellen der zugehörigen Modelle,
- 2. Überziehen der Modelle mit der imprägnierten Haut,
- 3. Einsetzen der Augen,
- 4. Korrektur der Präparate auf naturgetreue Stellung,
- 5. Feinmodellieren spezifischer Merkmale.
(2) Der Prüfungswerber hat einen vorbereiteten Balg (ein konserviertes Fell) von Fuchsgröße und einen vorbereiteten Vogelbalg von Bussardgröße für die Ausführung der Meisterarbeiten mitzubringen. Dies ist ihm in der Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 14 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 16 Stunden zu beenden.
Schlagworte
Praxis
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10006784
Dokumentnummer
NOR12073977
alte Dokumentnummer
N51984177090
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)