§ 2 Präparatoren-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2.

(1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. 1. Herstellen der zugehörigen Modelle,
  2. 2. Überziehen der Modelle mit der imprägnierten Haut,
  3. 3. Einsetzen der Augen,
  4. 4. Korrektur der Präparate auf naturgetreue Stellung,
  5. 5. Feinmodellieren spezifischer Merkmale.

(2) Der Prüfungswerber hat einen vorbereiteten Balg (ein konserviertes Fell) von Fuchsgröße und einen vorbereiteten Vogelbalg von Bussardgröße für die Ausführung der Meisterarbeiten mitzubringen. Dies ist ihm in der Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 14 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 16 Stunden zu beenden.

Schlagworte

Praxis

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006784

Dokumentnummer

NOR12073977

alte Dokumentnummer

N51984177090

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)