§ 2 Prämiensparförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2.

(1) Der Prämiensparer hat im Prämiensparvertrag seine Absicht zu erklären,

  1. a) für die Dauer von vier Jahren (Prämiensparzeit) in jedem Kalenderjahr ab Beginn des Prämiensparvertrages mindestens 150 S, höchstens aber 5000 S als Einlage auf sein bei dem Kreditinstitut zu errichtendes Prämiensparkonto einzuzahlen,
  2. b) während der Prämiensparzeit vom Prämiensparkonto keine Beträge abzuheben.

(2) Das Kreditinstitut hat sich im Prämiensparvertrag zu verpflichten,

  1. a) die Einzahlungen des Sparers mit dem Zinsfuß von 6 v. H. zu verzinsen,
  2. b) mit Ablauf jedes Kalenderjahres innerhalb der Prämiensparzeit sowie mit deren Ablauf für die betreffende Restzeit eine Sparprämie in Höhe von sieben Zwölftel der während dieser Zeit für die Spareinlage angefallenen Zinsen und Zinseszinsen zu gewähren und dem betreffenden Prämiensparkonto gutzuschreiben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10003946

Dokumentnummer

NOR12044230

alte Dokumentnummer

N3196225083L

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