§ 2 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 765/1996

§ 2. Postbehörde

(1) Postbehörde sind der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst als oberste Postbehörde sowie die ihm unterstehenden Postbüros als Postbehörde erster Instanz.

(2) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Postbehörde umfaßt das gesamte Bundesgebiet. Die Postbüros sind am Sitz der Fernmeldebüros gemäß § 37 Abs. 2 Fernmeldegesetz 1993 eingerichtet und für denselben örtlichen Wirkungsbereich zuständig.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 765/1996

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12157279

alte Dokumentnummer

N9199660304J

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