§ 2.
Die in Geldbeträgen ausgedrückten Ansätze der Verwendungszulagen gemäß §106 Abs. 1 und Abs. 1a GehG 1956 betreffend die Beamte, die gem. § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 01. Juli 2020 wie folgt angepasst:
- 1. Die Verwendungszulagen für Beamte des Post- und Fernmeldewesens werden gemäß Anlage 2 festgesetzt.
Schlagworte
Postwesen
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021
Gesetzesnummer
20011291
Dokumentnummer
NOR40226771
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