§ 2.
Die in Geldbeträgen ausgedrückten Ansätze der Verwendungszulagen gemäß §106 Abs. 1 und Abs. 1a GehG 1956 betreffend die Beamte, die gem. § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 01. Juli 2018 wie folgt angepasst:
- 1. Die Verwendungszulagen für Beamte des Post- und Fernmeldewesens werden gemäß Anlage 2 festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019
Gesetzesnummer
20010271
Dokumentnummer
NOR40205614
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