§ 2.
Die in Geldbeträgen ausgedrückten Ansätze der Verwendungszulagen gemäß §106 Abs. 1 und Abs. 1a GehG 1956 betreffend die Beamte, die gem. § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 1. Juli 2015 und weiters unter Bedachtnahme auf die am 14. Juni 2016 vereinbarten kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen ab 1. Juli 2016 wie folgt angepasst:
- 1. Die Verwendungszulagen für Beamte des Post- und Fernmeldewesens werden gemäß Anlage 2 festgesetzt.
Schlagworte
Postwesen
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2024
Gesetzesnummer
20009602
Dokumentnummer
NOR40185460
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