Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 173/2008).
§ 2.
(1) Die Finanzzuweisung gemäß Absatz 1 beträgt im Jahre 2005 für Krems an der Donau: 1 401 000 Euro und für Waidhofen an der Ybbs: 559 000 Euro.
(2) Ab dem Jahr 2006 werden die Finanzzuweisungen entsprechend den Veränderungen des Gehalts gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf Basis des Jahres 2005 angepasst. Wenn dieses Gehalt nach dem 30. März geändert wird, dann findet der Ausgleich bei der Finanzzuweisung für das nächste Jahr statt.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
20004125
Dokumentnummer
NOR40065160
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)