§ 2 Polenkohlegarantiegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.1980

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2.

Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2022

Gesetzesnummer

10004319

Dokumentnummer

NOR12047306

alte Dokumentnummer

N3198014292P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)