1. Abschnitt
Besetzung von Planstellen mit Bundesbediensteten (interne Mobilität) Zustimmung zur Besetzung
§ 2.
Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle mit einer oder einem Bundesbediensteten wird erteilt, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20007738
Dokumentnummer
NOR40137237
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