§ 2 PLABG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Organisation

§ 2.

(1) Die Leitung des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.

(2) Dem Vorstand können für die fachliche Leitung Fachvorstände zur Seite gestellt werden. Einer der Fachvorstände hat im Fall der Verhinderung des Vorstandes dessen Aufgaben als sein Stellvertreter wahrzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40210404

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