§ 2 Pkw-VIV 2018

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2018

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Kraftstoff-Fahrzeug-Kompatibilität“ ist die Möglichkeit zur regelmäßigen Verwendung des Kraftstoffs für ein Fahrzeug ohne negative Auswirkungen auf die vom Hersteller angegebenen Leistungsparameter des Fahrzeugs.
  2. 2. „Zapfventil“ ist ein mechanisches System, das an den Schlauch des Abgabesystems angeschlossen ist und das aus einem Zapfventilkörper (für in flüssiger Form zu betankende konventionelle Kraftstoffe [Benzin, Diesel] oder einer Füllkupplung (für in gasförmiger Form zu betankende Kraftstoffe [CNG, Wasserstoff] und die in flüssiger Form zu betankenden Kraftstoffe [LPG, LNG] besteht.
  3. 3. „Tankdeckel“ ist der Verschlussmechanismus der Tanköffnung eines mit konventionellem flüssigen Kraftstoff (Benzin, Diesel) zu betankenden Fahrzeugs.
  4. 4. „Einfülleinrichtung“ ist der fahrzeugseitige Kupplungsteil, an dem die in gasförmiger Form zu betankenden Kraftstoffe CNG und Wasserstoff und die in flüssiger Form zu betankenden Kraftstoffe LPG und LNG von einer Zapfeinrichtung übernommen werden.
  5. 5. „Tankklappe“ ist der Bereich der Karosserie, der den Tankdeckel bedeckt und sich öffnet, um den Zugang zum Tankdeckel zu ermöglichen oder der bei Systemen ohne Tankdeckel selbst eine Verschlussfunktion erfüllt.
  6. 6. „Etikett“ ist die graphische Darstellung der Kompatibilität kombiniert aus Form und Symbol.
  7. 7. „Symbol“ ist die Darstellung anhand einer Kombination aus Buchstaben, Zahlen und Bildelementen.
  8. 8. „Zapfeinrichtung“ oder „Zapfsäule“ ist eine Einrichtung zur Abgabe von Kraftstoff an ein Transportmittel.
  9. 9. „Tankeinrichtung“ ist eine Anlage zur Bereitstellung des jeweiligen Kraftstoffes an einer oder mehrerer Zapfeinrichtungen.
  10. 10. „WLTP“, „Worldwide harmonised Light-duty vehicles Test procedures“ ist ein weltweit harmonisiertes Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG , der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008, ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017, S. 1. Dieses Verfahren legt fest, unter welchen Bedingungen und mit welchen Geschwindigkeitsabläufen ein Fahrzeug zur Ermittlung des Normverbrauchs (Kraftstoff- bzw. Stromverbrauch) und der CO2-Emissionen bei Fahrzeugen betrieben werden muss.
  11. 11. „NEFZ“, Neuer Europäischer Fahrzyklus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008, S. 1 ist einVerfahren, welches festlegt, unter welchen Bedingungen und mit welchen Geschwindigkeitsabläufen ein Fahrzeug zur Ermittlung des Normverbrauches, des Kraftstoffverbrauches oder des Stromverbrauches und der CO2-Emissionen bei Fahrzeugen betrieben werden muss.

Schlagworte

Fahrzeugwartungsinformation, Fahrzeugreparaturinformation, Kraftstoffverbrauch, Reparaturinformation

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021

Gesetzesnummer

20010377

Dokumentnummer

NOR40209319

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