Leitfaden über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen
§ 2.
(1) Der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen gemäß § 5 Pkw-VIG hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
- 1. eine auf Basis der gemäß § 8 Pkw-VIG seitens der Lieferanten vorzulegenden Angaben erstellte und aktualisierte Auflistung aller neuen Personenkraftwagenmodelle des aktuellen Modelljahrganges, die in Österreich zum Verkauf angeboten werden, aufgeschlüsselt nach Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge;
- 2. für jedes im Leitfaden angeführte Modell die Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauches in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, sowie die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte in Gramm je Kilometer (g/km), auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet;
- 3. für jeden Kraftstofftyp im Sinne der Eintragung der Antriebsart/des Kraftstoffes im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges eine hervorgehobene Auflistung der zehn sparsamsten neuen Personenkraftwagenmodelle, an oberster Stelle das Modell mit den niedrigsten CO2-Emissionswerten; für jedes Fahrzeug sind das Modell, der numerische Wert des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte anzugeben;
- 4. einen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellten Text über die Kraftstoffverbrauch reduzierende Benützung von Personenkraftwagen;
- 5. eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellte Erläuterung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, der möglichen Klimaänderungen und des Einflusses von Fahrzeugen sowie Erläuterungen über die zur Verfügung stehenden Kraftstoffe und ihre Umweltauswirkungen;
- 6. einen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellten Text über die Zielvorgabe der Europäischen Union für die durchschnittlichen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen sowie über die Frist zur Erreichung dieses Ziels;
- 7. einen Verweis auf einen allfälligen Leitfaden der Europäischen Kommission und
- 8. einen Verweis auf eine im Internet abrufbare Version des österreichischen Leitfadens über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen.
(2) Der Leitfaden besteht aus einem die Informationen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 8 enthaltenden allgemeinen Teil und einen die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 enthaltenden Datenteil in Papierform. Sofern der Datenteil stattdessen in einer im Internet abrufbaren Version vorhanden ist, ist dieser in Form eines Ausdrucks vom Händler zur Verfügung zu stellen.
(3) Sofern eine im Internet abrufbare Version des Leitfadens bereitgehalten wird, hat diese zumindest die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und einen Verweis auf eine gedruckte Version des Leitfadens zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20004755
Dokumentnummer
NOR40077515
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