§ 2
§ 2. Der Schaden durch die Beschädigung einer Sache ist nur mit dem 5 000 S übersteigenden Teil zu ersetzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 2
§ 2. Der Schaden durch die Beschädigung einer Sache ist nur mit dem 5 000 S übersteigenden Teil zu ersetzen.
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