§ 2 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.2012

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

  1. 1. Pflanzgut: die Gesamtheit von Vermehrungsmaterial und Anpflanzungsmaterial;
  2. 2. Vermehrungsmaterial:
  1. a) Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Zierpflanzen, nicht jedoch solche fertigen Zierpflanzen, die für den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt sind,
  2. b) Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Gemüsepflanzen,
  3. c) Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Pflanzen von Obstarten;
  1. 3. Anpflanzungsmaterial:
  1. a) Pflanzenteile und ganze Pflanzen – bei veredelten Pflanzen einschließlich der veredelten Komponenten – die zur Gemüseerzeugung gepflanzt werden sollen und
  2. b) Pflanzen von Obstarten, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder wiederausgepflanzt werden sollen;
  1. 4. Versorger: natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die erwerbsmäßig Pflanzgut in Verkehr bringt;
  2. 5. Inverkehrbringen: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen oder Einführen im geschäftlichen Verkehr;
  3. 6. Partie: eine bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist;
  4. 7. Gattungen und Arten: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;
  5. 8. Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Stufe, die
  1. a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebenden Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,
  2. b) zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und
  3. c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;
  1. 9. Labor: eine öffentliche oder private Einrichtung zur Analyse und zuverlässigen Diagnose, die dem Versorger die Qualitätsüberwachung ermöglicht;
  2. 10. Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG);
  3. 11. Vertragsstaaten: Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR);
  4. 12. Drittländer: Staaten, die weder Vertragsstaaten noch Mitgliedstaaten sind.
  5. 13. Nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätiger Verbraucher: natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Pflanzgut weder zur erwerbsmäßigen Produktion von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet noch in Verkehr bringt;
  6. 14. Klon: die genetisch einheitliche vegetative Nachkommenschaft einer einzigen Pflanze.

(2) Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung ist:

  1. 1. Vorstufenmaterial: Vermehrungsmaterial, das
  1. a) nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit einschließlich der einschlägigen Merkmale des pomologischen Wertes sowie die Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde,
  2. b) zur Erzeugung von Basismaterial oder von zertifiziertem Material von anderen Pflanzen als Pflanzen von Obstarten bestimmt ist,
  3. c) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b und c erfüllt und
  4. d) dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 5 erfüllt wird.
  1. 2. Basismaterial: Vermehrungsmaterial, das
  1. a) unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Stufen vegetativ aus Vorstufenmaterial nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit einschließlich der einschlägigen Merkmale ihres pomologischen Wertes sowie die Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde,
  2. b) zur Erzeugung von Zertifiziertem Material bestimmt ist,
  3. c) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b und c erfüllt und
  4. d) dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 5 erfüllt wird;
  1. 3. Zertifiziertes Material: Pflanzgut, das
  1. a) als Vermehrungsmaterial
  1. aa) unmittelbar vegetativ aus Basismaterial oder Vorstufenmaterial oder, wenn es für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt ist, aus zertifiziertem Saatgut von Basis- oder zertifiziertem Material von Unterlagen gewonnen wurde,
  2. bb) für die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten bestimmt ist,
  3. cc) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b und c erfüllt und
  4. dd) dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 5 erfüllt wird;
  1. b) als Pflanzen von Obstarten
  1. aa) unmittelbar aus zertifiziertem Basis- oder Vorstufenvermehrungsmaterial gewonnen wurde,
  2. bb) für die Erzeugung von Obst bestimmt ist,
  3. cc) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b und c erfüllt und
  4. dd) dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 5 erfüllt wird.
  1. 4. CAC (Conformitas Agraria Communitatis)-Material: Pflanzgut, das
  1. a) sortenecht und ausreichend sortenrein ist,
  2. b) für folgende Zwecke bestimmt ist:
  1. aa) die Erzeugung von Vermehrungsmaterial,
  2. bb) die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten oder
  3. cc) die Erzeugung von Obst,

    und

  1. c) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. a erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

10011021

Dokumentnummer

NOR40109962

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