§ 2 Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung

§ 2.

(1) Zur Pflichtschulabschluss-Prüfung sind Personen auf Antrag zuzulassen, die am Tag des Antretens zur Pflichtschulabschluss-Prüfung oder zur ersten Teilprüfung derselben das 16. Lebensjahr vollendet und die 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder der 4. oder einer höheren Klasse der allgemein bildenden höheren Schule nicht oder nicht erfolgreich abgeschlossen haben.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist bei der öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Neuen Mittelschule einzubringen, vor deren Prüfungskommission die Ablegung der Pflichtschulabschluss-Prüfung beabsichtigt wird.

(3) Der Antrag hat neben den in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, genannten Angaben zu enthalten:

  1. 1. die Angabe der zuletzt besuchten Schule,
  2. 2. Angaben über die gewählte Prüfungsform, sofern gemäß § 3 eine Wahlmöglichkeit besteht,
  3. 3. das gewählte Prüfungsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 Z 4,
  4. 4. beim Prüfungsgebiet „Weitere Sprache“ gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c die gewählte Sprache,
  5. 5. gegebenenfalls den Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 4 (unter Vorlage der Zeugnisse),
  6. 6. gegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß § 9 Abs. 6 (unter Vorlage bereits vorhandener Zeugnisse) und
  7. 7. den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung oder den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der ersten Teilprüfung und einen in Aussicht genommenen Zeitrahmen für die weiteren Teilprüfungen.

(4) Über die Zulassung hat der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.

(5) Nach der Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019

Gesetzesnummer

20007930

Dokumentnummer

NOR40141534

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