Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 2
(1) Die Ausbildung in der Pflegehilfe umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden.
(2) Die Ausbildung in der Pflegehilfe findet in Pflegehilfelehrgängen statt.
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