§ 2 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Ausbildung in der Pflegehilfe

§ 2

(1) Die Ausbildung in der Pflegehilfe umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden.

(2) Die Ausbildung in der Pflegehilfe findet in Pflegehilfelehrgängen statt.

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