§ 2.
Gegenstand der Eintragung im Zuchtbuch können Sorten von Kulturpflanzen sein, die
- a) durch systematische Züchtungsarbeit (Auslese oder Kreuzungszüchtung) entstanden sind, eine Neuerung oder gegenüber schon im Zuchtbuch eingetragenen Sorten eine Verbesserung darstellen und im Zeitpunkt der Eintragung noch nicht gehandelt werden (Hochzucht);
- b) bereits gehandelt werden, für die Landeskultur jedoch von solcher Bedeutung sind, daß an ihrer züchterischen Erhaltung (Erhaltungszüchtung) ein besonderes Interesse besteht (Erhaltungszucht).
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
10010247
Dokumentnummer
NOR12129740
alte Dokumentnummer
N8194737799L
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