§ 2 Pflanzenzuchtgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.1947

§ 2.

Gegenstand der Eintragung im Zuchtbuch können Sorten von Kulturpflanzen sein, die

  1. a) durch systematische Züchtungsarbeit (Auslese oder Kreuzungszüchtung) entstanden sind, eine Neuerung oder gegenüber schon im Zuchtbuch eingetragenen Sorten eine Verbesserung darstellen und im Zeitpunkt der Eintragung noch nicht gehandelt werden (Hochzucht);
  2. b) bereits gehandelt werden, für die Landeskultur jedoch von solcher Bedeutung sind, daß an ihrer züchterischen Erhaltung (Erhaltungszüchtung) ein besonderes Interesse besteht (Erhaltungszucht).

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010247

Dokumentnummer

NOR12129740

alte Dokumentnummer

N8194737799L

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