Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- 1. Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind. Als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:
- a) Früchte im botanischen Sinne sowie Gemüse, jeweils sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,
- b) Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke,
- c) Schnittblumen,
- d) Äste sowie gefällte Bäume, jeweils mit Laub oder Nadeln,
- e) Blätter, Blattwerk,
- f) pflanzliche Gewebekulturen,
- g) bestäubungsfähiger Pollen,
- h) Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser.
- 2. Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;
- 3. Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
- 4. Pflanzenpass: Dokument zum Nachweis der Erfüllung der Pflanzengesundheitsvorschriften dieses Bundesgesetzes;
- 5. Anpflanzen: jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;
- 6. zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen:
- a) bereits angepflanzte Pflanzen, die nach ihrem Verbringen angepflanzt bleiben oder wieder angepflanzt werden sollen, oder
- b) bei ihrem Verbringen noch nicht angepflanzte Pflanzen, die aber danach angepflanzt werden sollen;
- 7. Betriebe: alle Erzeuger, Sammellager, Versandzentren, sonstige natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen und Einführer, die gemäß § 14 Abs. 1 im amtlichen Verzeichnis zu führen sind;
- 8. Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ausgenommen die französischen überseeischen Departements, die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla;
- 9. Drittländer: Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind;
- 1 0.Kommission: die Europäische Kommission;
- 11. Eingangsort: der Ort, an dem
- a) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, oder
- b) gelistete invasive gebietsfremde Arten
- erstmals ins Zollgebiet der Union eingeführt werden, das heißt der angeflogene Flughafen bei Lufttransport, der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport, der erste Haltebahnhof bei Schienentransport und der Ort, an dem die für das betreffende Gebiet der Union, in dem die Unionsgrenze überschritten wird, zuständige Zollstelle ansässig ist, bei anderen Transportarten;
- 12. amtliche Stelle am Eingangsort: die am Eingangsort für die amtliche Kontrolle gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat;
- 13. Zollstelle am Eingangsort: die am Eingangsort zuständige Zollstelle in einem Mitgliedstaat;
- 14. Bestimmungsort: der Ort, der von der zuständigen amtlichen Stelle in einem Mitgliedstaat genehmigt worden ist; dies kann entweder der Sitz der amtlichen Stelle gemäß Z 15 oder der Betriebssitz des Einführers gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 sein;
- 15. amtliche Stelle am Bestimmungsort: die für das Gebiet, in dem die Bestimmungszollstelle liegt, für die amtliche Kontrolle gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat;
- 16. Bestimmungsstelle: die Zollstelle, der die in ein Versandverfahren übergeführten Waren zur Beendigung des Verfahrens zu gestellen sind;
- 17. Zollverfahren: die Verfahren, in die Waren gem. Art. 5 Z 16 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, übergeführt werden können;
- 18. Versand: die Verbringung von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten gemäß Art. 226 des Zollkodex;
- 19. Zollgebiet der Union: Gebiet der Europäischen Union gemäß Art. 4 des Zollkodex;
- 2 0.Partie: eine Gesamtheit von Einheiten derselben Warenart, die durch Homogenität, insbesondere in Zusammensetzung oder Ursprung, erkennbar und Bestandteil einer Sendung ist;
- 21. Sendung: eine Menge von Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten oder andere Förmlichkeiten von einem einzigen Dokument, wie beispielsweise einem einzigen Pflanzengesundheitszeugnis oder einem anderen Dokument oder Kennzeichen erfasst sind; eine Sendung kann aus einer oder mehreren Partien bestehen;
- 22. Ausführer: natürliche oder juristische Person, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in Drittländer ausführt;
- 23. gelistete invasive gebietsfremde Arten: in der Unionsliste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in einer Warenkategorie genannte Arten, die in die Codes der Kombinierten Nomenklatur eingereiht sind, auf die in der Unionsliste verwiesen wird;
- 24. sonstige amtliche Kontrollen: spezifische amtliche Kontrollen gelisteter invasiver gebietsfremder Arten an Grenzeinrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG .
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2016
Schlagworte
Einbringen, Seetransport
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
20007154
Dokumentnummer
NOR40179665
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