§ 2 Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2007

§ 2.

(1) Führen die Untersuchungen gemäß dem 4. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu dem Ergebnis, dass Sendungen oder Teile von Sendungen oder herrenlose Gegenstände aus Drittländern bei der Verbringung in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft den Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nicht entsprechen, so hat das Kontrollorgan unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen an das Verbringen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt I oder gegebenenfalls Anhang IV Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 und unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus und dessen Ausbreitungsrisikos eine oder mehrere der in den §§ 6 bis 11 dieser Verordnung angeführten Maßnahmen nach Anhörung des Anmelders gemäß § 27 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 anzuordnen.

(2) Das Kontrollorgan hat über angeordnete Maßnahmen eine Niederschrift anzufertigen, wobei eine Ausfertigung der Niederschrift dem Anmelder auszufolgen ist.

(3) Die Kosten für angeordnete Maßnahmen sind vom Anmelder zu tragen.

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