§ 2 Pfl-Holz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Schutzmaßnahmen bei Sendungen aus bestimmten Drittstaaten

§ 2

(1) Holz, außer Holz von Nadelbäumen (Coniferales) sowie von Fagus silvatica und Quercus L., im Folgenden als "anfälliges Laubholz" bezeichnet, in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, muss

  1. 1. entrindet sein und darf keine durch Insekten verursachte Bohrlöcher von mehr als drei Millimeter Durchmesser aufweisen, und
  2. 2. es muss einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit - Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20% Trockensubstanz unterzogen worden sein.

(2) Die Vorschriften des Abs. 1 sind auf Einfuhren von anfälligem Laubholz gemäß Abs. 1 mit Ursprung in China (außer Hongkong), Korea, Taiwan und den USA anzuwenden.

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