§ 2 PfandbriefG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1998

§ 2

(1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe muß in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein.

(2) Steht der Kreditanstalt eine Hypothek an einem Grundstück zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so darf diese als Deckung von Pfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrags in Ansatz gebracht werden, mit dem sie vor dem Erwerbe des Grundstücks durch die Kreditanstalt als Deckung in Ansatz gebracht war.

(3) Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vorhanden und ist weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Einziehung eines entsprechenden Betrags von Pfandbriefen sofort ausführbar, so hat die Kreditanstalt die fehlende Hypothekendeckung einstweilen durch Schuldverschreibungen des Reichs (Anm.: des Bundes) oder eines Landes oder durch Geld zu ersetzen. Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom Hundert des Nennwerts unter ihrem jeweiligen Börsenpreise bleibt.

(4) Hypotheken an Grundstücken in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz sind Hypotheken an inländischen Grundstücken gleichzuhalten, sofern unter Berücksichtigung aller Umstände die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Pfandbriefgläubiger im Verhältnis zu diesen Hypotheken mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der Pfandbriefgläubiger gegenüber inländischen Hypotheken vergleichbar ist. Diese Stellung ist insbesondere nur dann vergleichbar, wenn sichergestellt ist, daß sich das Konkursvorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 6 Abs. 1 auch auf diese Hypotheken erstreckt, wobei bis zu einem Gesamtbetrag von 10% der Hypotheken an inländischen Grundstücken toleriert wird, daß die Vergleichbarkeitsprüfung mißlingt.

(5) Die Währung des Nennwertes der von der Kreditanstalt ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe darf von der Währung der zu ihrer Deckung benutzten Werte nur abweichen, soweit durch geeignete Maßnahmen ein Währungsrisiko - und zwar auch im Konkursfall der Kreditanstalt - ausgeschlossen ist. Die Ansprüche, die auf Grund dieser Maßnahmen von der Kreditanstalt erworben wurden, sind in den Büchern der Kreditanstalt als Deckungswerte zu bezeichnen und in das Register nach § 3 einzutragen. Die Eintragung hat den einzelnen Anspruch zu bezeichnen. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes für Wertpapiere in den §§ 5 und 6 gelten auch für diese Ansprüche, und zwar auch dann, wenn sie nicht in Wertpapieren verbrieft sind.

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