§ 2 PersGV 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ist weiterhin auf alle bis einschließlich für das Sommersemester 2019 gestellten Anträge auf Zulassung zu einem Studium anzuwenden (vgl. § 3 PersGV 2018, BGBl. II Nr. 63/2019).

Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 2.

(1) Angehörige der in § 1 genannten Personengruppen sind gemäß § 63 Abs. 3 Z 4 UG bei Vorliegen der im Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung, festgelegten Voraussetzungen der Zulassung zu ordentlichen Studien unbefristet zuzulassen.

(2) Ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens an den Universitäten festgestellt; die Erlassung eines gesonderten Bescheides ist nicht erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2019

Gesetzesnummer

20008636

Dokumentnummer

NOR40158193

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