Art der Übermittlung
§ 2
Die Pensionsdaten nach § 1 sind durch zwei anonymisierte Individualdatensätze je Person von den PT-Unternehmen in einem mit der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler zu vereinbarenden Datenformat elektronisch zu übermitteln. Der erste Datensatz ist nach dem Geburtsmonat und -jahr zu sortieren und hat die in § 1 Z 1 bis 7 angeführten Datenarten zu enthalten; der zweite Datensatz ist nach der Pensionshöhe zu sortieren und hat die in § 1 Z 4 bis 8 angeführten Datenarten zu enthalten. Die Übermittlung hat zu erfolgen
- 1. jeweils bis zum zehnten Arbeitstag im Jänner, April, Juli und Oktober jeden Jahres:
- a) die Daten der neu hinzugekommenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahres,
- b) die Daten der weggefallenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahres und
- 2. bis zum 31. Jänner jedes Kalenderjahres die Daten sämtlicher am 31. Dezember des Vorjahres bestehenden Pensionen.
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