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§ 2 PBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2025

Ist auf Progressionsberichte anzuwenden, die Kalenderjahre ab dem Jahr 2023 betreffen (vgl. § 3 Abs. 2).

§ 2.

Die Ergebnisse des Progressionsberichtes eines Jahres sind spätestens im fünftfolgenden Jahr zu evaluieren. Dabei hat unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommensteueraufkommens eine Ex-post-Prüfung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens im Hinblick auf die dafür verwendeten Grundlagen zu erfolgen. Das Ergebnis der Evaluierung ist dem Nationalrat vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Gesetzesnummer

20012104

Dokumentnummer

NOR40271528

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