§ 2 PbRegVO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

Regelungsgegenstand

§ 2.

Diese Verordnung regelt:

  1. 1. die Einrichtung einer Kommission zur Empfehlung von Einrichtungen der Opferhilfe als allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung sowie zur Empfehlung von Personen als psychosoziale Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter (Prozessbegleitungskommission),
  2. 2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung von Einrichtungen der Opferhilfe in die Liste der allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen (Prozessbegleitungseinrichtungsliste),
  3. 3. die Rechte und Pflichten von eingetragenen allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen,
  4. 4. die Einrichtung von Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung,
  5. 5. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung von Personen in die Liste der eingetragenen psychosozialen und juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter (Prozessbegleitungsliste),
  6. 6. die Rechte und Pflichten von eingetragenen psychosozialen und juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern,
  7. 7. die Führung der Prozessbegleitungseinrichtungsliste und der Prozessbegleitungsliste,
  8. 8. die Qualitätsstandards der eingetragenen allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen und der eingetragenen psychosozialen und juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter,
  9. 9. die Aus- und Weiterbildung von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern und die Weiterbildung von juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265014

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