§ 2 Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Staatsanwälte

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

§ 2.

Die pauschalierten Überstundenvergütungen werden mit 38,84 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung einheitlich festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008462

Dokumentnummer

NOR12099153

alte Dokumentnummer

N61979162220

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