§ 2 Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Richteramtsanwärter und Richter

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

§ 2.

Das Pauschale wird in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung jeweils einheitlich wie folgt festgesetzt:

Hundertsatz

  1. 1. Richteramtsanwärter ohne Richteramtsprüfung5,97
  2. 2. Richteramtsanwärter mit Richteramtsprüfung8,97
  3. 3. Richter30,25

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008461

Dokumentnummer

NOR12099149

alte Dokumentnummer

N61979162180

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