§ 2 Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Rektoren der Universitäten, Prä- oder Prorektoren der Universitäten und Dekane der Fakultäten an Universitäten

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1976

§ 2.

Das Pauschale wird für die nachstehend genannten Gruppen jeweils einheitlich in einem monatlich gebührenden Betrag wie folgt festgesetzt:

Gruppe

Betrag

  

  1. 1. Rektoren der Universitäten900 S
  2. 2. Prä- oder Prorektoren der Montanuniversität Leoben, der Universität für Bodenkultur Wien, der Veterinärmedizinischen Universität Wien, der Wirtschaftsuniversität Wien und der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt450 S
  3. 3. Prä- oder Prorektoren aller übrigen Universitäten300 S
  4. 4. Dekane der Fakultäten an Universitäten450 S

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008411

Dokumentnummer

NOR12098136

alte Dokumentnummer

N61977157440

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