§ 2.
Das Pauschale wird für die nachstehend genannten Gruppen jeweils einheitlich in einem monatlich gebührenden Betrag wie folgt festgesetzt:
Gruppe | Betrag |
- 1. Ordentliche Hochschulprofessoren im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Außerordentliche Hochschulprofessoren im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 des Gehaltsüberleitungsgesetzes700 S
- 2. Hochschulassistenten im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 6 des Gehaltsüberleitungsgesetzes und vollbeschäftigte Vertragsassistenten, sofern der Lehrkanzelinhaber bestätigt, daß der Vertragsassistent die gleiche Tätigkeit ausübt wie ein Hochschulassistent600 S
- 3. Andere vollbeschäftigte Vertragsassistenten ab dem fünften für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigten Dienstjahr333 S
- 4. Halbbeschäftigte Vertragsassistenten ab dem fünften für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigten Dienstjahr166 S
- 5. Andere vollbeschäftigte Vertragsassistenten vom ersten bis zum vierten Dienstjahr250 S
- 6. Halbbeschäftigte Vertragsassistenten vom ersten bis zum vierten Dienstjahr125 S
- 7. Vollbeschäftigte wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte167 S
- 8. Halbbeschäftigte wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte83 S
- 9. Beamte der Verwendungsgruppe A und Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a im wissenschaftlichen Dienst an Hochschulen oder an wissenschaftlichen Anstalten250 S
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Gesetzesnummer
10008282
Dokumentnummer
NOR12096484
alte Dokumentnummer
N61973105750
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