§ 2 Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für den Rektor und den Prorektor der Akademie der bildenden Künste sowie die Rektoren und die Stellvertreter der Rektoren der Kunsthochschulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1976

§ 2.

Das Pauschale wird für die nachstehend genannten Anspruchsberechtigten jeweils einheitlich in einem monatlich gebührenden Betrag wie folgt festgesetzt:

Betrag

  1. 1. Rektor der Akademie der bildenden Künste und Rektoren der Kunsthochschulen 900 S
  2. 2. Prorektor der Akademie der bildenden Künste 450 S
  3. 3. Stellvertreter der Rektoren der Kunsthochschulen 300 S

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008416

Dokumentnummer

NOR12098148

alte Dokumentnummer

N61977157690

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