§ 2 Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an Museen

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1972

§ 2.

Das Pauschale wird in einem monatlich in Höhe von S 250.- gebührenden Betrag festgesetzt; nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Pauschales.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008350

Dokumentnummer

NOR12097650

alte Dokumentnummer

N61975108780

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