§ 2 PAusbZG

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2022

Mittelbereitstellung

§ 2.

(1) Der Bund stellt den Ländern zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele für die in § 3 festgelegten Maßnahmen für den Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. August 2025 gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, insgesamt 225 Millionen Euro zur Verfügung. Die Zahlungen erfolgen in Teilbeträgen

  1. 1. für das Jahr 2022 in Höhe von 50 Millionen Euro,
  2. 2. für das Jahr 2023 in Höhe von 75 Millionen Euro,
  3. 3. für das Jahr 2024 in Höhe von 75 Millionen Euro und
  4. 4. für das Jahr 2025 in Höhe von 25 Millionen Euro.

(2) Die Verteilung der Zweckzuschüsse auf die Länder erfolgt nach dem gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, oder einem diesem nachfolgenden Finanzausgleichsgesetz, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung.

(3) Der Bund beteiligt sich mit den Zweckzuschüssen an den Ausgaben der Länder für Maßnahmen gemäß § 3 zu zwei Drittel der Aufwendungen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20011968

Dokumentnummer

NOR40246038

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