Mittelbereitstellung
§ 2.
(1) Der Bund stellt den Ländern zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele für die in § 3 festgelegten Maßnahmen für den Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. August 2025 gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, insgesamt 225 Millionen Euro zur Verfügung. Die Zahlungen erfolgen in Teilbeträgen
- 1. für das Jahr 2022 in Höhe von 50 Millionen Euro,
- 2. für das Jahr 2023 in Höhe von 75 Millionen Euro,
- 3. für das Jahr 2024 in Höhe von 75 Millionen Euro und
- 4. für das Jahr 2025 in Höhe von 25 Millionen Euro.
(2) Die Verteilung der Zweckzuschüsse auf die Länder erfolgt nach dem gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, oder einem diesem nachfolgenden Finanzausgleichsgesetz, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung.
(3) Der Bund beteiligt sich mit den Zweckzuschüssen an den Ausgaben der Länder für Maßnahmen gemäß § 3 zu zwei Drittel der Aufwendungen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
20011968
Dokumentnummer
NOR40246038
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