§ 2 PatV-EG

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1979

Patentanmeldungen und Patente auf Grund des EPÜ

Einreichung beim Österreichischen Patentamt

§ 2

§ 2. Patentanmeldungen auf Grund des EPÜ können, abgesehen von den in Art. 75 Abs. 1 lit. a EPÜ vorgesehenen Einreichungsstellen, beim Österreichischen Patentamt in einer der nach Art. 14 EPÜ zulässigen Sprache eingereicht werden, wenn zumindest die in Art. 80 lit. a bis c EPÜ bezeichneten Angaben in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt sind. Anmeldungen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, gelten als nicht eingereicht.

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