§ 2 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1986

§ 2 Z 2 zweiter Satz ist am 7.10.1987 in Kraft getreten (Art. VII Abs. 3 PatRNov 1984, BGBl. Nr. 234/1984).

1. ÜR: Art. IV und V PatRNov 1984, BGBl. Nr. 234/1984. 2. Unter Mikroorganismen sind insb. Prokaryonten, niedere Zukaryonten (zB Algen, niedere Pilze), Viren und Plasmide zu verstehen.

Ausnahmen von der Patentierbarkeit

§ 2.

Patente werden nicht erteilt:

  1. 1. für Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Rechtsvorschriften verboten ist;
  2. 2. für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung von Menschen und Diagnostizierverfahren an Menschen; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe und Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren;
  3. 3. für Pflanzensorten oder Tierarten (Tierrassen) sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren; diese Ausnahmen sind auf Mikroorganismen als solche sowie auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht anzuwenden.

1. ÜR: Art. IV und V PatRNov 1984, BGBl. Nr. 234/1984.

2. Unter Mikroorganismen sind insb. Prokaryonten, niedere Zukaryonten (zB Algen, niedere Pilze), Viren und Plasmide zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028647

alte Dokumentnummer

N2197026733S

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