§ 2 Z 2 zweiter Satz ist am 7.10.1987 in Kraft getreten (Art. VII Abs. 3 PatRNov 1984, BGBl. Nr. 234/1984).
1. ÜR: Art. IV und V PatRNov 1984, BGBl. Nr. 234/1984. 2. Unter Mikroorganismen sind insb. Prokaryonten, niedere Zukaryonten (zB Algen, niedere Pilze), Viren und Plasmide zu verstehen.
Ausnahmen von der Patentierbarkeit
§ 2.
Patente werden nicht erteilt:
- 1. für Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Rechtsvorschriften verboten ist;
- 2. für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung von Menschen und Diagnostizierverfahren an Menschen; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe und Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren;
- 3. für Pflanzensorten oder Tierarten (Tierrassen) sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren; diese Ausnahmen sind auf Mikroorganismen als solche sowie auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht anzuwenden.
1. ÜR: Art. IV und V PatRNov 1984, BGBl. Nr. 234/1984.
2. Unter Mikroorganismen sind insb. Prokaryonten, niedere Zukaryonten (zB Algen, niedere Pilze), Viren und Plasmide zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028647
alte Dokumentnummer
N2197026733S
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